§ 52 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Schutz der Fischbestände und der Fischerei → Abschnitt 3 – Schutz der Fischerei
§ 52 Nds. FischG
Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so dürfen Personen, die zum Fischfang nicht befugt sind, die Rückkehr der Fische in das Gewässer nicht verhindern.