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§ 52 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 52 NatSchG LSA – Zoos (1)

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

  1. 1.
    Zirkusse,
  2. 2.
    Tierhandlungen und
  3. 3.
    Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Arten des in Deutschland heimischen Schalenwildes oder nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber erteilt und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. 1.
    die Gehege und sonstigen Unterbringungseinrichtungen so gelegen, bemessen und ausgestaltet sind, dass die Tiere gemäß ihren biologischen Bedürfnissen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art und des Einzeltieres gehalten werden,
  2. 2.
    die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes schriftliches Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,
  3. 3.
    dem Entweichen der Tiere und dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
  4. 4.
    die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, gefördert wird.

Die Betreiber von Zoos haben ein Register über den Tierbestand zu führen und auf dem aktuellen Stand zu halten; in dem Register sind insbesondere die Zu- und Abgänge unverzüglich einzutragen.

(4) Die Betreiber von Zoos haben sicherzustellen, dass sich Zoos entsprechend ihren Möglichkeiten an mindestens einer der nachfolgenden Aufgaben beteiligen

  1. 1.
    an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung,
  2. 2.
    an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichem Lebensraum,
  3. 3.
    an der Ausbildung in spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten über Arterhaltung.

(5) Die Genehmigung nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
  2. 2.
    bei dem Betrieb des Zoos die Vorschriften des Artenschutzes beachtet werden,
  3. 3.
    keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben und
  4. 4.
    andere Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.

(6) Die Genehmigung schließt die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes, die Baugenehmigung sowie die gefahrenabwehrrechtliche Genehmigung in Hinblick auf die Haltung gefährlicher Tiere ein. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Betreiberpflichten sicherzustellen. Das Benehmen mit der zuständigen Baubehörde ist herzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).