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§ 52 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 8 – Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 52 NatSchG – Behördliche Befugnisse, Duldungspflicht (zu § 65 BNatSchG)

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg sowie der Gemeinden dürfen Grundstücke sowie während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit Wirtschafts-, Geschäfts-, Betriebsgebäude und Lagerräume betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Vermessungen, Kartierungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung oder Kontrolle von Maßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften geboten ist. Die Eigentümer und Besitzer der von den Untersuchungen betroffenen Grundstücke sollen zuvor in geeigneter Weise benachrichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.

(2) Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg können zur Durchführung der ihnen durch das Bundesnaturschutzgesetz, dieses Gesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte und Einsicht in geschäftliche Unterlagen verlangen. § 26 Absatz 2 Satz 4 LVwVfG findet entsprechende Anwendung.

(3) Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, die durch Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg durchgeführt werden, ist eine Befreiung gemäß § 67 Absatz 1 BNatSchG nicht erforderlich.