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§ 52 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Präsidialräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 52 NRiG – Stimmabgabe, Wahlergebnis

(1) Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder in den Präsidialrat zu wählen sind.

(2) Wenn das vorsitzende Mitglied des Präsidialrats zu wählen ist, so ist die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat.

(3) In den Präsidialrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit ist aus jedem Oberlandesgerichtsbezirk, der nicht bereits durch das vorsitzende Mitglied im Präsidialrat vertreten ist, die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten, mindestens aber 20 Stimmen gewählt.

(4) Ist eine Gerichtsbarkeit mehrstufig aufgebaut und ist eine Stufe noch nicht nach Absatz 3 durch ein Mitglied im Präsidialrat vertreten, so ist die Bewerberin oder der Bewerber aus dieser Stufe gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat.

(5) Im Übrigen sind die Bewerberinnen oder Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.