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§ 52 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Wahlhandlung → Zweiter Abschnitt – Besondere Regelungen

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 NKWO – Besonderheiten in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in einem Sonderwahlbezirk (§ 5) ist berechtigt, wer im Wählerverzeichnis des Sonderwahlbezirks eingetragen ist.

(2) Der Wahlvorstand eines Sonderwahlbezirks kann seine Aufgaben in getrennten Einheiten durchführen.

(3) 1Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, bestimmt im Einvernehmen mit der Einrichtung einen oder mehrere Wahlräume und sorgt für deren Ausstattung. 2Auch bei der Bestimmung mehrerer Wahlräume ist nur ein Wahlvorstand erforderlich.

(4) Sind für den Sonderwahlbezirk mehrere Wahlräume bestimmt worden, so bestimmt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, im Einvernehmen mit der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe für jeden Wahlraum im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedarf.

(5) Die Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Zeit der Stimmabgabe am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) 1Zwei Mitglieder des Wahlvorstands können den Wahlberechtigten die Stimmabgabe in deren Zimmern ermöglichen. 2Sie führen hierzu eine verschlossene gesonderte Wahlurne und die erforderlichen Gegenstände mit sich. 3Dabei muss allen Wahlberechtigten Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. 4Nach Abschluss der Stimmabgabe in den Zimmern ist die gesonderte Wahlurne in einen Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. 5Dort bleibt sie bis zum Schluss der Wahlhandlung verschlossen. 6Der Inhalt der Wahlurnen des Sonderwahlbezirks wird vor der Auszählung miteinander vermengt.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit gewährleistet werden.

(8) 1Der Wahlvorstand kann die Wahlhandlung im Sonderwahlbezirk vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit schließen, wenn keine Wahlberechtigten mehr zur Stimmabgabe zu erwarten sind. 2In diesem Fall bringt der Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne, die verschlossene gesonderte Wahlurne und die Wahlunterlagen in den Wahlraum eines von der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, bestimmten allgemeinen Wahlbezirks. 3Der Wahlvorstand des allgemeinen Wahlbezirks verwahrt die in Satz 2 genannten Gegenstände bis zur Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand des Sonderwahlbezirks.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.