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§ 52 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Rechtliche Stellung → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 52 NBG – Übergang von Ansprüchen

1Wird die Beamtin oder der Beamte oder die oder der Versorgungsberechtigte oder eine Angehörige oder ein Angehöriger verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der einer dieser Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser

  1. 1.

    während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder

  2. 2.

    infolge der Körperverletzung oder Tötung

zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. 2Wird eine Altersgeldberechtigte oder ein Altersgeldberechtigter oder eine Empfängerin oder ein Empfänger von Hinterbliebenenaltersgeld getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der den Hinterbliebenen infolge der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser infolge der Tötung zur Zahlung von Hinterbliebenenaltersgeld verpflichtet ist. 3Ist eine Versorgungskasse oder eine andere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. 4Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.