Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 52 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 LbV – Gestaltungsgrundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können eingerichtet werden, sofern dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. 2In diesen Laufbahnen kann auf einen Vorbereitungsdienst verzichtet werden; an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Prüfungen können auch andere Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden. 3Die Befähigungsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gleichwertig sein.

(2) Die Voraussetzungen für die Einstellung bestimmen sich nach

  1. 1.

    § 53,

  2. 2.

    näherer Regelung durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG, die der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf, oder

  3. 3.

    § 70 Abs. 2.