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§ 52 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 52 LWaldG – Außerordentliche Nutzung

(1) Eine außerordentliche Nutzung ist eine Holznutzung, die die im periodischen Betriebsplan festgesetzte nachhaltige Nutzung überschreitet und während der Laufzeit des periodischen Betriebsplans nicht wieder eingespart wird.

(2) Die außerordentliche Nutzung bedarf der Genehmigung

  1. 1.

    im Körperschaftswald durch die höhere Forstbehörde und

  2. 2.

    im Staatswald durch die oberste Forstbehörde.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes erheblich beeinträchtigt wird.