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§ 52 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Vierter Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 LWahlG – Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl durch den Landeswahlausschuss (§ 50 Abs. 1) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss spätestens am dritten Werktag vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(2) Bei einer Ersatzwahl (§ 59 Abs. 2 Satz 3 bis 6) gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass ein gewählter Bewerber die Mitgliedschaft im Landtag nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Ersatzwahl erwirbt.

(3) Bei einer Berufung von Ersatzpersonen (§ 59 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2) oder einer Wiederholungswahl (§ 56) wird die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 59 Abs. 4 Satz 2 oder § 56 Abs. 5 Satz 2 erfolgten Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor dem Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung der Ersatzperson bereits vor der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl vor, erwirbt die Ersatzperson die Mitgliedschaft im Landtag mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt die Ersatzperson oder der durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.