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§ 52 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 LWO – Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) Der Inhaber eines Wahlscheines weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein. Ergibt die Prüfung, dass der Wahlschein für einen anderen Wahlkreis gilt, so gibt der Wahlvorsteher ihn dem Inhaber mit dem entsprechenden Hinweis zurück.

(2) Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, ist der Wahlschein besonders daraufhin zu prüfen, für welche Wahl er gilt. Die Stimmabgabe wird vom Schriftführer in dem hierfür im Wählerverzeichnis aufgedruckten Feld vermerkt.