§ 52 LVO, Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit

(1) Als Laufbahnbewerber darf in die in diesem Abschnitt genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Es finden Anwendung

  1. a)
    auf Lehrer, die die Befähigung durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben haben, § 29 Absatz 2 und 39 Absatz 2,
  2. b)
    auf Lehrer, die die Befähigung auf Grund eines anderen Befähigungsnachweises erworben haben, § 35 Absatz 2 und § 44 Absatz 2,
  3. c)
    auf Lehrer, deren Befähigung der Landespersonalausschuss festgestellt hat, § 46 Absatz 1.

Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

(3) Auf die Probezeit können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Lehrer an Ersatzschulen oder Auslandsschulen, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst oder die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet worden sind, über die in Absatz 2 bestimmten Zeiten hinaus angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens drei Monate als Probezeit zu leisten.

(4) § 7 Absatz 6 Satz 4 Halbsatz 2 findet keine Anwendung.

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