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§ 52 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 52 LRiG – Zuständigkeit der Richterräte, Gesamtrichterräte und des Landesrichterrats

(1) Die Richterräte sind in den Angelegenheiten zu beteiligen, die die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für das oder die der Richterrat gebildet ist.

(2) Die Gesamtrichterräte sind in den Angelegenheiten zu beteiligen, die den Aufgabenbereich mehrerer Richterräte der jeweiligen Gerichtsbarkeit betreffen.

(3) Die Gesamtrichterräte und die Richterräte, die Aufgaben des Gesamtrichterrates wahrnehmen, sind zugleich als Stufenvertretungen zu beteiligen.

(4) Der Landesrichterrat ist von der obersten Dienstbehörde in Angelegenheiten zu beteiligen, die die Richter mehrerer Gerichtsbarkeiten betreffen.