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§ 52 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. Titel – Präsidialrat → 2. – Verfahren bei der Beteiligung

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 52 LRiG – Stellungnahme des Präsidialrates

Der Präsidialrat gibt eine schriftliche Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, im Falle einer Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers, ab. Er hat seine Stellungnahme binnen eines Monats, bei einer Einstellung binnen zehn Tagen, abzugeben. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrages mit Unterlagen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Präsidialrates. Die Stellungnahmen sind zu den Personalakten zu nehmen.