Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 52 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 LHO – Nutzungen und Sachbezüge

Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Das Finanzministerium kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung und Verwaltung von Dienstwohnungen sowie für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung regelt das Finanzministerium unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete.