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§ 52 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Siebter Abschnitt – Fischereibehörden, Fischereibeirat, Fischereiberater, Fischereiaufseher

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 52 LFischG – Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium).

(2) Obere Fischereibehörde ist die Bezirksregierung.

(3) Untere Fischereibehörde ist die Kreisordnungsbehörde.

(4) Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde sachlich zuständig. Ist eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis an einem Fischereipachtvertrag beteiligt, so tritt an die Stelle der unteren die obere Fischereibehörde.

(5) Die Fischereibehörden nehmen ihre Aufgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes wahr. Sie haben insbesondere darüber zu wachen, dass die Gebote und Verbote beachtet werden, die in diesem Gesetz und in anderen die Fischerei betreffenden Rechtsvorschriften enthalten sind. Die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Fischereibehörden und des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz sind bei der Erfüllung dieser Aufgaben befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fischereibehörden ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten.