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§ 52 KrO NRW
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

6. Teil – Kreisausschuss

Titel: Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KrO NRW
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

§ 52 KrO NRW – Verfahren des Kreisausschusses

(1) Der Landrat beruft den Kreisausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest.

(2) Der Kreisausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Im Übrigen finden § 28 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 35, § 36, § 37 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 Satz 4 bis 10 und Abs. 4 entsprechende Anwendung. Soweit der Kreisausschuss Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnimmt, tagt er in nicht öffentlicher Sitzung.