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§ 52 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Gesamtabschluss

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 KomHVO – Gesamtrechenschaftsbericht

Im Gesamtrechenschaftsbericht sind aufzunehmen:

  1. 1.

    ein Gesamtüberblick, bestehend aus

    1. a)

      einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Kommune, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermittelt wird,

    2. b)

      Angaben über den Stand der kommunalen Aufgabenerfüllung,

    3. c)

      Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der zusammengefassten Organisationseinheiten und Vermögensmassen,

    4. d)

      den in § 130 des Kommunalverfassungsgesetzes für den Beteiligungsbericht beschriebenen Mindestangaben,

  2. 2.

    Erläuterungen des Gesamtabschlusses, bestehend aus

    1. a)

      Informationen zur Abgrenzung des Einbeziehungskreises und zu den angewandten Einbeziehungsmethoden,

    2. b)

      Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des Gesamtabschlusses sowie den Nebenrechnungen,

    3. c)

      Einzelangaben zur Zusammensetzung globaler Jahresabschlusspositionen,

  3. 3.

    ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus

    1. a)

      Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Einbeziehungsperiode eingetreten sind,

    2. b)

      Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken.