Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Abschnitt 10 – Gesamtabschluss
§ 52 KomHVO – Gesamtrechenschaftsbericht
Im Gesamtrechenschaftsbericht sind aufzunehmen:
- 1.
ein Gesamtüberblick, bestehend aus
- a)
einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Kommune, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermittelt wird,
- b)
Angaben über den Stand der kommunalen Aufgabenerfüllung,
- c)
Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der zusammengefassten Organisationseinheiten und Vermögensmassen,
- d)
den in § 130 des Kommunalverfassungsgesetzes für den Beteiligungsbericht beschriebenen Mindestangaben,
- 2.
Erläuterungen des Gesamtabschlusses, bestehend aus
- a)
Informationen zur Abgrenzung des Einbeziehungskreises und zu den angewandten Einbeziehungsmethoden,
- b)
Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des Gesamtabschlusses sowie den Nebenrechnungen,
- c)
Einzelangaben zur Zusammensetzung globaler Jahresabschlusspositionen,
- 3.
ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus
- a)
Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Einbeziehungsperiode eingetreten sind,
- b)
Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken.