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§ 52 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 JAPrVO – Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung; Prüfungsgebühr

(1) Wer die Prüfung in Sachsen-Anhalt bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Gesamtnote einmal wiederholen. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung kann erst nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses und nur für den nächsten oder übernächsten Prüfungstermin gestellt werden; er muss dem Landesjustizprüfungsamt spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin vorliegen. Soweit zwischen der ersten mündlichen Prüfung und dem nächsten Prüfungstermin ein kürzerer Zeitraum liegt, kann die Wiederholung zur Notenverbesserung auch noch im dritten auf die mündliche Prüfung folgenden Prüfungstermin stattfinden. § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 1, 3, 5 und 6 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Eine Ausbildung zur Prüfungsvorbereitung findet nicht statt, auch nicht in einem weiteren (ergänzenden) Vorbereitungsdienst.

(3) Für die Abnahme der Prüfung nach Absatz 1 erhebt der Präsident des Landesjustizprüfungsamts eine Gebühr in Höhe von 400 Euro. § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.