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§ 52 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Zweiter Abschnitt – Studium

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 HmbHG – Studiengänge

(1) Studiengang ist ein Studium, das zu einem bestimmten, durch eine Prüfungsordnung geregelten Abschluss führt, der in der Regel berufsqualifizierend ist. Als berufsqualifizierend gilt auch ein Abschluss, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Studiengänge, die im Wesentlichen dieselben Wissenschaftsgebiete zum Gegenstand haben, bilden eine Fachrichtung.

(2) Der Abschluss eines Studiengangs kann eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung sein. Soweit ein Studiengang wegen seiner Eigenart nicht mit einer Prüfung abgeschlossen werden muss, gilt das zu dem jeweiligen Studienziel führende Studium als Studiengang; die Hochschule bestimmt die Dauer des Studiums durch Satzung.

(3) Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(4) Studiengänge sollen in Module und Abschnitte gegliedert sein. Innerhalb eines Studiengangs sollen Studienrichtungen oder Studienschwerpunkte vorgesehen werden. Der Zugang zu Studienabschnitten oder zu einzelnen Lehrveranstaltungen kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(5) Wenn auf Grund der für den Studiengang maßgeblichen Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer ausgewählt werden müssen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang und gilt als Studiengang im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1, § 37, § 41 Absatz 1 Nummer 1, § 42 Absatz 2 Nummer 3, § 43 und § 44.

(6) Bei der Organisation von Studiengängen soll, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden Rechnung getragen werden.

(7) Studiengänge werden von den Hochschulen eingerichtet, geändert und aufgehoben. Der Lehrbetrieb darf in einem neuen Studiengang grundsätzlich erst aufgenommen werden, wenn die entsprechende Prüfungsordnung genehmigt ist. In einem Studiengang, dessen Aufhebung beschlossen wurde, ist der Lehrbetrieb für einen angemessenen Zeitraum, der in der Regel die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester nicht unterschreiten soll, aufrecht zu erhalten.

(8) Die Hochschulen sind verpflichtet, die Qualität ihrer Bachelor- und Masterstudiengänge nachzuweisen. Der Nachweis wird nach den Bestimmungen des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 1. Juni bis 20. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 366) erbracht. Das Nähere wird in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 festgelegt.