Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 52 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

V. Abschnitt – Weiterbildung → 4. Unterabschnitt – Weiterbildung der Apotheker

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 HeilBerG

(1) Die Weiterbildung nach § 34 Abs. 7 umfasst für Apotheker insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise der Arzneimittel einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, in der Information über Arzneimittel sowie in bekannten geschlechtsspezifischen Unterschieden.

(2) Abweichend von § 35 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der pharmazeutischen Industrie sowie in anderen zugelassenen Einrichtungen durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von der Aufsichtsbehörde bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist eine Weiterbildung in einer Filialapotheke auch zulässig, wenn die Filialapotheke zur Weiterbildung zugelassen ist, der weiterzubildende Apotheker in der Filialapotheke tätig ist und anstelle des Filialleiters der Inhaber der Betriebserlaubnis eine Befugnis zur Weiterbildung besitzt.

(4) Für mehrere zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende einer Weiterbildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet ermächtigt worden sind, kann eine Verbundermächtigung erteilt werden. Die Verbundermächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollständige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet oder Teilgebiet ermöglichen. Voraussetzung für die Erteilung einer Verbundermächtigung ist die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Weiterbildungsstätten oder der teilnehmenden Weiterbildenden einer Weiterbildungsstätte zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck in geeigneter Weise zusammen zu arbeiten, um damit die vollständige Weiterbildung zu ermöglichen. Das Nähere hierzu regelt die Kammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung.

(5) Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. 1.
    die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebietes oder Teilgebietes zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 31 bezieht,
  2. 2.
    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.

Satz 1 gilt sinngemäß auch für die Zulassung von anderen Weiterbildungsstätten.

(6) Inhalt und Dauer der Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" regelt die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. Hierin werden insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildungszeit bei nicht erfolgreich abgeschlossener Prüfung sowie die Bestimmung der befugten Apotheker und der zugelassenen Weiterbildungsstätten festgelegt. Die allgemeinen Vorschriften des V. Abschnitts finden mit Ausnahme des § 31, § 33 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 38, § 39 Abs. 1 und 2 und § 41 keine Anwendung. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch das Bestehen der Prüfung nachgewiesen. Die Apothekerkammer erteilt die Anerkennung, wenn die Aufsichtsbehörde die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung bestätigt hat.