§ 52 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 6 – Personal der Hochschule
§ 52 HSG LSA – Wissenschaftsunterstützendes Personal
Die Aufgaben der wissenschaftsunterstützenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umfassen die Unterstützung des wissenschaftlichen Personals bei der Lösung von Aufgaben der Lehre und Forschung und die Unterstützung des ärztlichen Personals sowie Tätigkeiten zur Organisation, Koordinierung, Abrechnung und Verwaltung.