Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 52 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Gemeinden → 4. Abschnitt – Bürgermeister und Beigeordnete

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 GemO – Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten

(1) Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten beträgt acht Jahre.

(2) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderats. Sie endet vorzeitig, wenn die Stelle hauptamtlich besetzt wird. Darüber hinaus endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten vorzeitig, wenn

  1. 1.
    die Wahl des Gemeinderats ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird oder
  2. 2.
    der Gemeinderat vor Ablauf der gesetzlichen Wahlzeit aus einem anderen Grunde neu gewählt wird.

Satz 3 gilt entsprechend für die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister, die vom Gemeinderat gewählt sind (§ 53 Abs. 2).

(3) Die ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt.