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§ 52 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

NEUNTER ABSCHNITT – Jahresabschluss

Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 6301-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 GemHVOBilanz

(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.

(2) In der Bilanz sind mindestens die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

(3) Aktivseite:

1
Vermögen

1.1
Immaterielle Vermögensgegenstände;

1.2
Sachvermögen

1.2.1
Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,

1.2.2
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,

1.2.3
Infrastrukturvermögen,

1.2.4
Bauten auf fremden Grundstücken,

1.2.5
Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler,

1.2.6
Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge,

1.2.7
Betriebs- und Geschäftsausstattung,

1.2.8
Vorräte,

1.2.9
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau;

1.3
Finanzvermögen

1.3.1
Anteile an verbundenen Unternehmen,

1.3.2
Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,

1.3.3
Sondervermögen,

1.3.4
Ausleihungen,

1.3.5
Wertpapiere,

1.3.6
Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen,

1.3.7
Privatrechtliche Forderungen,

1.3.8
Liquide Mittel;

2
Abgrenzungsposten

2.1
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten,

2.2
Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse;

3
Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag).

(4) Passivseite:

1
Eigenkapital

1.1
Basiskapital;

1.2
Rücklagen

1.2.1
Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses,

1.2.2
Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses,

1.2.3
Zweckgebundene Rücklagen;

1.3
Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses

1.3.1
Fehlbeträge aus Vorjahren,

1.3.2
Jahresfehlbetrag, soweit eine Deckung im Jahresabschluss durch Entnahme aus den Ergebnisrücklagen nicht möglich ist;

2
Sonderposten

2.1
für Investitionszuweisungen,

2.2
für Investitionsbeiträge,

2.3
für Sonstiges;

3
Rückstellungen

3.1
Lohn- und Gehaltsrückstellungen,

3.2
Unterhaltsvorschussrückstellungen,

3.3
Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen für Abfalldeponien,

3.4
Gebührenüberschussrückstellungen,

3.5
Altlastensanierungsrückstellungen,

3.6
Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungen,

3.7
Sonstige Rückstellungen;

4
Verbindlichkeiten

4.1
Anleihen,

4.2
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen,

4.3
Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,

4.4
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,

4.5
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen,

4.6
Sonstige Verbindlichkeiten;

5
Passive Rechnungsabgrenzungsposten.