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§ 52 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 52 GO LT 2010 – Vorlagen nach der Landeshaushaltsordnung, dem Haushaltsgesetz und sonstige Vorlagen (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Vorlagen im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens (Haushaltsrechnung und Jahresbericht des Landesrechnungshofes), Sonderberichte des Landesrechnungshofes über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie Beratungsberichte des Landesrechnungshofes werden vom Präsidenten allen Mitgliedern des Landtages und gleichzeitig zur federführenden Beratung und Berichterstattung dem Ausschuss für Haushaltskontrolle und zur Mitberatung dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen zugeleitet. Bei Bedarf kann der federführende Ausschuss die Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen.

(2) Vorlagen im Rahmen des haushaltsrechtlichen Einwilligungsverfahrens überweist der Präsident zur Beratung und Entscheidung an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen, der bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen kann.

(3) Die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a und 91b des Grundgesetzes werden vom Präsidenten zur federführenden Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen und zur Mitberatung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.

(4) Sonstige Vorlagen, die dem Landtag und seinen Ausschüssen zur Unterrichtung vorgelegt werden, sind vom Präsidenten bestimmungsgemäß zu verteilen.