Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 52 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 BremWahlG – Unvereinbarkeit

(1) Mitglieder des Beirats können nicht sein

  1. 1.
    Mitglieder der Bürgerschaft oder Stadtbürgerschaft,
  2. 2.
    der Leiter des jeweiligen Ortsamtes,
  3. 3.
    Beamte mit Dienstbezügen, die beim jeweiligen Ortsamt beschäftigt sind,
  4. 4.
    Beamte mit Dienstbezügen, die bei der Aufsichtsbehörde für die Ortsämter unmittelbar Aufgaben der Dienst-, Rechts- oder Fachaufsicht über Ortsämter wahrnehmen.

Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt für Angestellte entsprechend.

(2) Der Ortsamtsleiter hat das Mandat für erloschen zu erklären, wenn

  1. 1.
    ein in den Beirat gewählter Bewerber, der seine Wahl zum Beirat angenommen hat, oder ein Mitglied des Beirats in die Bürgerschaft gewählt worden ist und die Wahl zur Bürgerschaft angenommen hat, oder
  2. 2.
    ein in die Bürgerschaft gewählter Bewerber, der seine Wahl zur Bürgerschaft angenommen hat, oder ein Mitglied der Bürgerschaft in den Beirat gewählt worden ist und die Wahl zum Beirat angenommen hat.

Satz 1 gilt nicht, wenn das Beiratsmitglied sein Mandat niederlegt oder die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft vor Beginn der Mitgliedschaft im Beirat endet. Im übrigen gelten die Sätze 1 und 2 bei Annahme einer Wahl zur Stadtbürgerschaft oder ausschließlicher Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft entsprechend.

(3) Wird der Leiter des Ortsamtes oder ein Beamter oder Angestellter gewählt, der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Beirat gehindert ist, so findet § 46 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung; dabei treten an die Stelle der Stadtverordnetenversammlung der Beirat sowie an die Stelle des Stadtwahlleiters und des Stadtverordnetenvorstehers der Leiter des Wahlbereichs Bremen.