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§ 52 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Ordnungswidrigkeiten und Verordnungsermächtigung

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 BestattG – Verordnungsermächtigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

  1. 1.
    das Genehmigungsverfahren bei Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen (§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1),
  2. 2.
    das Genehmigungsverfahren für den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen (§ 11),
  3. 3.
    die Durchführung der Leichenschau,
  4. 4.
    Inhalt, Gestaltung und Ausstellung des vorläufigen Totenscheins (§ 13 Abs. 3) und der Todesbescheinigung (§ 16), des Leichenpasses (§ 38) und der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 30 Abs. 3 Nr. 2) sowie Weiterleitung an die zuständigen Behörden,
  5. 5.
    die Kennzeichnung von Leichen nach § 15 Abs. 5.