Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 52 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Die am Bau Beteiligten

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 BbgBO – Grundpflichten

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.