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§ 52 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 BWGBundeswahlordnung

(1) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. 2Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über

  1. 1.

    die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,

  3. 3.

    die Wahlzeit,

  4. 4.

    die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

  5. 5.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  6. 6.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

  7. 7.

    den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,

  8. 8.

    das Verfahren der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a,

  9. 9.

    Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

  10. 10.

    Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,

  11. 11.

    Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,

  12. 12.

    die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  13. 13.

    die Briefwahl,

  14. 14.

    die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

  15. 15.

    die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,

  16. 16.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

  17. 17.

    die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Nachfolgern.

(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. (1)

Zu § 52: Geändert durch G vom 27. 4. 2001 (BGBl I S. 698), 17. 3. 2008 (BGBl I S. 394), 12. 7. 2012 (BGBl I S. 1501), V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328), G vom 28. 10. 2020 (BGBl I S. 2264) (1. 1. 2022), 8. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 147) (14. 6. 2023) und 7. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 91) (14. 3. 2024).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1482) soll Absatz 4 aufgehoben werden. Diese Änderung wurde bereits durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2264) durchgeführt.