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§ 51i KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen → 2. Unterabschnitt – Gleichzeitige Durchführung mit einer Parlamentswahl oder einer Volksabstimmung

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 51i KomWO – Ermittlung des Wahlergebnisses

Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses für die gleichzeitig stattfindenden Wahlen oder des Abstimmungsergebnisses für die gleichzeitig stattfindende Volksabstimmung haben § 60 EuWO, § 67 BWO, § 41 LWO oder § 15 StO Vorrang vor § 51 Absatz 3. Ist der Briefwahlvorstand für die Parlamentswahl oder der Briefabstimmungsvorstand für die Volksabstimmung mit dem Briefwahlvorstand für die kommunalen Wahlen verbunden, hat die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses für die Parlamentswahl oder des Briefabstimmungsergebnisses für die Volksabstimmung ebenfalls Vorrang.