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§ 51d KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen → 2. Unterabschnitt – Gleichzeitige Durchführung mit einer Parlamentswahl oder einer Volksabstimmung

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 51d KomWO – Wählerverzeichnis

(1) Das Wählerverzeichnis für kommunale Wahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Parlamentswahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Absatz 2 Satz 3 der Europawahlordnung (EuWO), § 14 Absatz 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung (BWO) oder § 10 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (LWO) notwendigen Spalten um die Spalten nach § 3 Absatz 6 ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Parlamentswahl wahlberechtigt ist, zu kommunalen Wahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk der betreffenden kommunalen Wahl ein Sperrvermerk einzutragen.

(2) Das Wählerverzeichnis für kommunale Wahlen kann mit dem Stimmberechtigtenverzeichnis für die Volksabstimmung in der Weise verbunden werden, dass die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Stimmordnung (StO) in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 3 LWO notwendigen Spalten um die Spalten nach § 3 Absatz 6 ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Volksabstimmung stimmberechtigt ist, zu kommunalen Wahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk der betreffenden kommunalen Wahl ein Sperrvermerk einzutragen.

(3) In das Wählerverzeichnis für kommunale Wahlen sind alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung, in der Gemeinde gemeldet sind.

(4) Die Wahlbenachrichtigung nach § 4 Absatz 1 kann mit der Wahlbenachrichtigung für die Parlamentswahl (§ 18 Absatz 1 EuWO, § 19 Absatz 1 BWO oder § 12 Absatz 1 LWO) oder der Benachrichtigung der Stimmberechtigten für die Volksabstimmung (§ 6 Absatz 2 StO in Verbindung mit § 12 Absatz 1 LWO) verbunden werden; dabei ist kenntlich zu machen, für welche Wahlen das Wahlrecht oder das Stimmrecht für die Volksabstimmung besteht. Die Benachrichtigung ist in diesem Fall mit einem Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung des Wahlscheins für die kommunalen Wahlen und des Wahlscheins für die Parlamentswahl oder des Stimmscheins für die Volksabstimmung zu verbinden. Die gemeinsame Wahlbenachrichtigung und der gemeinsame Antrag dürfen den für die Parlamentswahl maßgeblichen Mustern (Anlagen 3 und 4 EuWO oder Anlagen 3 und 4 BWO) nicht widersprechen.

(5) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 8 ist getrennt vom Abschluss des Wählerverzeichnisses für die Parlamentswahl (§ 23 EuWO, § 24 BWO oder § 17 LWO) oder des Stimmberechtigtenverzeichnisses für die Volksabstimmung (§ 6 Absatz 2 StO in Verbindung mit § 17 LWO) zu beurkunden.