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§ 51a ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Ende des Zivildienstes; Versorgung

Titel: Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZDG
Gliederungs-Nr.: 55-2
Normtyp: Gesetz

§ 51a ZDG – Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zivildienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. 2Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.

Zu § 51a: Siehe Verordnung über versorgungsrechtliche Übergangsregelungen für Zivildienstleistende nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zivildienstversorgungs-Übergangsverordnung - ZDVÜV) vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2238), geändert durch G vom 21. 6. 1994 (BGBl I S. 1286).