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§ 51 WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Rechtsmittel

Titel: Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpÜG
Gliederungs-Nr.: 4110-7
Normtyp: Gesetz

§ 51 WpÜG – Frist und Form

(1) 1Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. 2Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe oder der Zustellung des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt.

(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

(3) 1Die Beschwerde ist zu begründen. 2Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten

  1. 1.
    die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und
  2. 2.
    die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

Zu § 51: Geändert durch V vom 29. 4. 2002 (BGBl I S. 1495).