Gesetze

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§ 51 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 ThürStrG – Ermächtigung

Die oberste Straßenbaubehörde kann durch Rechtsverordnung ihre Zuständigkeiten nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil auf andere Behörden übertragen. Sie lässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.