§ 51 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen
Neunter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 ThürStrG – Ermächtigung
Die oberste Straßenbaubehörde kann durch Rechtsverordnung ihre Zuständigkeiten nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil auf andere Behörden übertragen. Sie lässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.