Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 51 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Anfechtung und Wahlprüfung

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 51 ThürLWG – Zuständigkeit im Wahlprüfungsverfahren

Der Landtag entscheidet auf Einspruch

  1. 1.

    über die Gültigkeit der Wahlen,

  2. 2.

    über die nachträgliche Berufung von Listennachfolgern (§ 48 Abs. 1) und

  3. 3.

    ob ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat (§ 47).