§ 51 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen
Neunter Abschnitt – Anfechtung und Wahlprüfung
§ 51 ThürLWG – Zuständigkeit im Wahlprüfungsverfahren
Der Landtag entscheidet auf Einspruch
- 1.
über die Gültigkeit der Wahlen,
- 2.
über die nachträgliche Berufung von Listennachfolgern (§ 48 Abs. 1) und
- 3.
ob ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat (§ 47).