Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 51 ThürKWO – Vernichtung der Wahlunterlagen (1)
(1) Alle Wahlunterlagen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten, insbesondere Wählerverzeichnisse, Stimmzettel, Wahlscheinanträge, Wahlscheine, Wahlbriefe und Anlagen zu den Wahlniederschriften, sind mindestens bis zum Ablauf der in den §§ 31 und 32 Abs. 2 ThürKWG geregelten Fristen aufzubewahren und spätestens sechs Monate nach der Wahl zu vernichten. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses nach § 31 Abs. 1 ThürKWG angefochten worden oder findet eine Wahlprüfung nach § 32 Abs. 2 ThürKWG statt, so sind die Wahlunterlagen abweichend von Satz 1 bis zum unanfechtbaren Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu verwahren.
(2) Die Wahlniederschriften sowie die Niederschriften über die Sitzungen des Gemeindewahlausschusses werden drei Monate vor der nächsten Wahl vernichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).