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§ 51 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 51 ThürKWO – Vernichtung der Wahlunterlagen (1)

(1) Alle Wahlunterlagen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten, insbesondere Wählerverzeichnisse, Stimmzettel, Wahlscheinanträge, Wahlscheine, Wahlbriefe und Anlagen zu den Wahlniederschriften, sind mindestens bis zum Ablauf der in den §§ 31 und 32 Abs. 2 ThürKWG geregelten Fristen aufzubewahren und spätestens sechs Monate nach der Wahl zu vernichten. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses nach § 31 Abs. 1 ThürKWG angefochten worden oder findet eine Wahlprüfung nach § 32 Abs. 2 ThürKWG statt, so sind die Wahlunterlagen abweichend von Satz 1 bis zum unanfechtbaren Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu verwahren.

(2) Die Wahlniederschriften sowie die Niederschriften über die Sitzungen des Gemeindewahlausschusses werden drei Monate vor der nächsten Wahl vernichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).