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§ 51 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 ThürKWO – Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden

Verwaltungsgemeinschaften führen die nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz oder dieser Verordnung den Gemeinden obliegenden Aufgaben für ihre Mitgliedsgemeinden nach den allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus. Satz 1 gilt für die erfüllende Gemeinde entsprechend; sie steht einer Verwaltungsgemeinschaft auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürKWG gleich.