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§ 51 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 ThürBKG – Übungen an Sonn- und Feiertagen

Soweit es zur Erreichung des Übungsziels erforderlich ist, können Übungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.