§ 51 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
5. TEIL – Lehrkräfte, Schulleitung; Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz; örtliche Schulverwaltung → C. – Örtliche Schulverwaltung
§ 51 SchG – Benutzung von Schulräumen
Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.