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§ 51 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 51 SächsDG – Entbindung vom Amt des Landesbeamtenbeisitzers

(1) Der Landesbeamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

  1. 1.

    er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

  2. 2.

    im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, ausgesprochen worden ist,

  3. 3.

    er seinen dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen verliert,

  4. 4.

    das Beamtenverhältnis endet oder

  5. 5.

    die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 von Anfang an nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Landesbeamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 VwGO entsprechend.