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§ 51 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Führungsorganisation

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 51 SächsBRKG – Besondere Führungseinrichtung in der Behörde

Zur Bewältigung von Katastrophen haben die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine besondere Führungseinrichtung in der Behörde zu bilden und deren unverzügliche Einsatzfähigkeit sicherzustellen. In ihr wirken Vertreter und Vertreterinnen der Fachbehörden, der Feuerwehren, des Rettungsdienstes, der privaten Hilfsorganisationen, der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Polizei, der Versorgungsunternehmen sowie weitere fachlich geeignete Personen in der erforderlichen Weise mit. Sie wird von einem oder einer Bediensteten der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde geleitet und unterstützt die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bei der Bewältigung von Katastrophen. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zum Aufbau und zu den Aufgaben der besonderen Führungseinrichtung in der Behörde und der Technischen Einsatzleitungen, einschließlich deren personeller Besetzung, sowie zu den Führungsgrundsätzen im Katastrophenschutz durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde nicht abweichendes geregelt hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch für die obere sowie oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.