Gesetze

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§ 51 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Viertes Kapitel – Gesamtpersonalrat

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 PersVG – Versammlung der Vertreter der Personalräte

Der Gesamtpersonalrat hat vierteljährlich eine Versammlung einzuberufen, zu der die Personalräte je einen Vertreter entsenden. In dieser Versammlung erstattet der Gesamtpersonalrat einen Tätigkeitsbericht. § 46 gilt entsprechend.