Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 51 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Jugend- und Ausbildungsvertretung

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 PersVG – Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung

(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5bis20jugendlichen Beschäftigten aus einem Jugend- und Ausbildungsvertreter,
21bis50jugendlichen Beschäftigten aus drei Jugend- und Ausbildungsvertretern,
51bis200jugendlichen Beschäftigten aus fünf Jugend- und Ausbildungsvertretern,
mehrals 200jugendlichen Beschäftigten aus sieben Jugend- und Ausbildungsvertretern.

(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen.