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§ 51 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 PatG – Akteneinsicht bei Staatsgeheimnis

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.

Zu § 51: Geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490).