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§ 51 PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht

III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten → E. – Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen

Titel: Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PBefG
Gliederungs-Nr.: 9240-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 PBefG – Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. 2Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

  1. 1.

    Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,

  2. 2.

    Zuschläge,

  3. 3.

    Vorauszahlungen,

  4. 4.

    die Abrechnung,

  5. 5.

    die Zahlungsweise und

  6. 6.

    die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.

3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. 4Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

  1. 1.

    ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,

  2. 2.

    eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,

  3. 3.

    die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und

  4. 4.

    in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

Zu § 51: Geändert durch G vom 16. 4. 2021 (BGBl I S. 822).