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§ 51 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schutz der Fischbestände und der Fischerei → Abschnitt 3 – Schutz der Fischerei

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 51 Nds. FischG

(1) Wer ein Gewässer ablässt, hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer angemessene Zeit vorher anzuzeigen.

(2) Teilt der Fischereiberechtigte dem Gewässerunterhaltungspflichtigen schriftlich mit, dass er in dem Gewässer regelmäßig Fischereivorrichtungen anbringt, so hat der Gewässerunterhaltungspflichtige ihm Beginn und Dauer aller Arbeiten unter Wasser einschließlich des Mähens angemessene Zeit vorher anzuzeigen.