§ 51 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Schutz der Fischbestände und der Fischerei → Abschnitt 3 – Schutz der Fischerei
§ 51 Nds. FischG
(1) Wer ein Gewässer ablässt, hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer angemessene Zeit vorher anzuzeigen.
(2) Teilt der Fischereiberechtigte dem Gewässerunterhaltungspflichtigen schriftlich mit, dass er in dem Gewässer regelmäßig Fischereivorrichtungen anbringt, so hat der Gewässerunterhaltungspflichtige ihm Beginn und Dauer aller Arbeiten unter Wasser einschließlich des Mähens angemessene Zeit vorher anzuzeigen.