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§ 51 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 7 – Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 51 NatSchG – Landesnaturschutzverband

(1) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von überörtlich tätigen Naturschutzvereinigungen, dessen Tätigkeit sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, kann auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde als Landesnaturschutzverband anerkannt werden, soweit der Zusammenschluss die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erfüllt. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Zusammenschluss seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat. Solange ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Naturschutzvereinigungen als Landesnaturschutzverband anerkannt ist, kann ein weiterer Zusammenschluss von Naturschutzvereinigungen nicht anerkannt werden.

(2) Der Landesnaturschutzverband hat die Aufgabe, die Stellungnahmen seiner Mitglieder zu koordinieren.