Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 51 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 51 NatSchG LSA – Kennzeichnung wild lebender Tiere (1)

(1) Wild lebende Tiere dürfen nur mit Genehmigung der Fachbehörde für Naturschutz und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden. Unberührt bleiben Kennzeichnungen, die durch Vorschriften des Jagd- oder Fischereirechts oder des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt werden.

(2) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Zulässigkeit, die Voraussetzungen, die Durchführung und sonstige Einzelheiten der Beringung oder anderweitigen Kennzeichnung wild lebender Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken durch Verordnung zu regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).