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§ 51 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 51 NWG – Ausnahmegenehmigung

Die Wasserbehörde kann für Gewässer dritter Ordnung und für Sieltore, die als Stauanlagen dienen, durch Verordnung oder Verfügung Ausnahmen von den §§ 45 bis 50 zulassen.