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§ 51 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 7 – Höherer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 LbV – Aufstieg (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    sie mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben und

  2. 2.

    ihnen in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist.

(2) 1Die Zulassung zum Aufstieg ist schriftlich mitzuteilen. 2Mit der schriftlichen Mitteilung beginnt die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn. 3Während der Einführung sollen die Beamtinnen oder Beamten bereits in den Aufgaben der neuen Laufbahn beschäftigt werden. 4Sie sollen an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

(3) 1Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate. 2Während der Zeit einer Beurlaubung findet eine Einführung nicht statt. 3Die Einführung kann um bis zu ein Jahr, im Ausnahmefall mit Zustimmung des Landespersonalausschusses um bis zu zwei Jahre gekürzt werden, wenn vor der Zulassung zum Aufstieg schon hinreichend Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben wurden. 4Sie soll gekürzt werden, wenn ein fortbildendes Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, an der Hochschule für Politik München oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit Erfolg abgeschlossen wurde und in der dienstlichen Bewährung hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis gestellt wurden.

(4) 1Hält die oberste Dienstbehörde die Einführung für erfolgreich abgeschlossen, stellt der Landespersonalausschuss auf deren Antrag fest, ob die Beamtin oder der Beamte die für die Laufbahn des höheren Dienstes erforderliche Befähigung besitzt. 2Das Verfahren zur Feststellung regelt der Landespersonalausschuss durch Verwaltungsvorschrift.

(5) Der Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.