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§ 51 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IX – Ordnungswidrigkelten

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 51 LWaldG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Betretungsrecht nach § 28 Absatz 1 überschreitet, indem er

  1. 1.

    nach § 28 Absatz 2 gesperrte Waldflächen und Waldwege betritt,

  2. 2.

    die Lebensgemeinschaft Wald, die Bewirtschaftung des Waldes oder die Erholung Anderer beeinträchtigt (§ 28 Absatz 3 Satz 2), indem er

    1. a)

      Wald verunreinigt,

    2. b)

      Tore von Wildgattern (§ 31 Absatz 2 und 3 des Landesjagdgesetzes), Schlagbäume oder ähnliche Vorrichtungen, die zum Schutz von Pflanzgeräten, Forstkulturen, Forstdickungen oder zur Sperrung dienen, öffnet,

    3. c)

      das zur Bewässerung einer Waldfläche dienende Wasser ableitet, Gräben, Wälle oder sonstige Anlagen, die der Be- oder Entwässerung dienen, verändert, beschädigt oder beseitigt,

    4. d)

      sich unberechtigt Walderzeugnisse aneignet,

  3. 3.

    mit einem Kraftfahrzeug im Wald unbefugt auf nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder außerhalb von Wegen fährt (§ 28 Absatz 4),

  4. 4.

    mit Fahrrädern außerhalb von Waldwegen fährt (§ 28 Absatz 5),

  5. 5.

    außerhalb der hierfür zugelassenen Wege und Plätze reitet oder Fahrten mit Gespannen durchführt (§ 28 Absatz 6),

  6. 6.

    im Wald organisierte Sportveranstaltungen oder Motorsport ohne die erforderliche Genehmigung durchführt oder betreibt (§ 28 Absatz 7 und § 29 Absatz 5).

  7. 7.

    Rad- und Wanderwege ohne die erforderliche Genehmigung anlegt oder kennzeichnet (§ 28 Absatz 8).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften über sonstige Benutzungen des Waldes (§ 29) verletzt, indem er

  1. 1.

    ohne vorherige Genehmigung auf Waldflächen unbefugt zeltet, Wohnwagen, Wohnmobile und Verkaufsstände abstellt (§ 29 Absatz 1),

  2. 2.

    im Wald Haustiere hält oder gezähmte Wild- oder Haustiere mit Ausnahme angeleinter Hunde mitnimmt (§ 29 Absatz 2),

  3. 3.

    im Wald ohne die erforderliche Genehmigung landwirtschaftliche Nutztiere, Pferde oder Wildtiere hält oder hütet (§ 29 Absatz 3),

  4. 4.

    im Wald unbefugt Werbevorrichtungen, Plakate oder andere Zeichen aufstellt, anbringt oder auslegt (§ 29 Absatz 4),

  5. 5.

    Waldnutzungen nach § 29 Absatz 5 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Aneignungsrecht nach § 31 überschreitet, indem er

  1. 1.

    sich größere Mengen von Waldfrüchten oder Pflanzenteilen aneignet, als in § 31 Absatz 1 gestattet ist,

  2. 2.

    Zweige oder Wipfeltriebe aus Kulturen oder Verjüngungen entnimmt (§ 31 Absatz 2),

  3. 3.

    im Staatswald Leseholz über zehn Zentimeter Durchmesser sammelt (§ 31 Absatz 4).

(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald

  1. 1.

    Waldbäume, Waldsträucher oder die zum Schutz von Bäumen und Sträuchern dienenden Vorrichtungen,

  2. 2.

    Wege, Bestandteile oder Zubehör der Wege, Dämme, Böschungen oder Gewässer,

  3. 3.

    Vorrichtungen oder Warnschilder, die zur Verhütung von Unfällen oder zum Zweck des vorbeugenden Waldbrandschutzes angebracht sind,

  4. 4.

    Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Vermessung, Sperrung oder Kennzeichnung von Waldflächen, Versuchsflächen und Walderzeugnissen oder als Wegweiser dienen,

  5. 5.

    Schutzhütten, fischerei- und jagdwirtschaftliche oder der Erholung dienende Einrichtungen und Anlagen sowie ihr Zubehör,

  6. 6.

    aufgeschichtete oder gebündelte Holzstöße oder angehäufte Bodenerzeugnisse

entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine Waldfläche ohne die erforderliche Genehmigung der Forstbehörde ganz oder teilweise kahlschlägt (§ 13 Absatz 3),

  2. 2.

    die Bestockung von hiebsunreifen Beständen auf weniger als 70 Prozent des Vollbestandes reduziert (§ 13 Absatz 5),

  3. 3.

    ohne Genehmigung Wald rodet oder umwandelt (§ 15 Absatz 1),

  4. 4.

    eine für eine andere Nutzung vorgesehene Waldfläche zu zeitig abholzt und rodet (§ 15 Absatz 8 Satz 2).

  5. 5.

    Waldbestände oder Waldboden zerstört oder deren Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt (§ 18 Absatz 1),

  6. 6.

    Abfälle oder andere nicht zum Wald gehörende Gegenstände oder Stoffe im oder am Wald außerhalb von genehmigten Ablagerungsplätzen ablagert oder Abwässer in den Wald einleitet oder im Wald ausbringt (§ 18 Absatz 2),

  7. 7.

    einer Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde zum Waldschutz (§ 19 Absatz 3) zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  8. 8.

    einer Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde über Schutz-, Erholungs-, Kur- oder Heilwald (§ 21 Absatz 5 und § 22 Absatz 3) zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  9. 9.

    eine vollziehbare Anordnung der Forstbehörde nach § 34 Absatz 1 nicht befolgt.

(6) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    kahlgeschlagene Waldflächen entgegen einer vollziehbaren Anordnung nicht fristgerecht wieder bestockt (§ 14 Absatz 2 und 3),

  2. 2.

    ohne Genehmigung eine Erstaufforstung durchführt (§ 25 Absatz 1),

  3. 3.

    ohne Genehmigung Waldwege oder Waldflächen sperrt (§ 30 Absatz 1),

  4. 4.

    einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung oder Satzung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 können mit einer Geldbuße bis zu 7.500 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 5 können mit einer Geldbuße bis zu 75.000 Euro geahndet werden.

(8) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(9) Die Forstbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.